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Neuregelungen im Arbeitszeitgesetz
Eine Info der Wirtschaftskammer Salzburg
Neuregelungen im Arbeitszeitgesetz ab 1.1.2008
Am 1.1.2008 wird das von den Sozialpartnern ausgehandelte Arbeitszeitpaket in Kraft treten. Mit den im Arbeitszeitzgesetz formulierten Neuregelungen hat die Wirtschaftskammerorganisation gemeinsam mit dem ÖGB ihre Leistungs- und Regelungskompetenz bewiesen und neue Möglichkeiten zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit geschaffen sowie bestehende Möglichkeiten ausgeweitet. Die von den Koalitionsparteien gewünschte Zuschlagsregelung für Mehrarbeit wurde in einer für die Wirtschaft administrierbaren und finanziell gerade noch leistbaren Art und Weise umgesetzt.
Das Arbeitszeitgesetz geht auch in Zukunft davon aus, dass die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Bei jeder Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden handelt es sich grundsätzlich um Überstunden.
Zusätzliche Möglichkeiten zur Arbeitszeitflexibilisierung sollen in Zukunft möglich machen, dass in möglichst vielen Fällen die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten werden kann, ohne dass dadurch Überstunden entstehen.
Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag
Zentrale Bestimmung der Neuregelung ist, dass der Kollektivvertrag eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulassen kann. Damit wird der Spielraum der Kollektivvertragspartner zur Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden vergrößert und bleibt nicht - wie bisher - auf bestimmte Fälle (z.B. Gleitzeit, 4-Tage-Woche) eingeschränkt.
Tipp!
Verfolgen Sie bitte in den nächsten Monaten die Entwicklungen Ihres Branchenkollektivvertrages dahingehend, ob bzw. zu welchem Datum die Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden erlaubt wird.
Änderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht in Zukunft – sofern durch Kollektivvertrag vereinbart –, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden,
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt wird,
wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraums die durch Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
4-Tage-Woche
Die Betriebsvereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit auf 4 Tage verteilt wird, wobei diese nicht zusammenhängend sein müssen.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverteilung schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
12-Stunden-Tag
Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass bei arbeitszeitmedizinischer Unbedenklichkeit, die durch Arbeitsmediziner festgestellt sein muss, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit zuzüglich Überstunden auf 12 Stunden ausgedehnt wird.
Zuschläge für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit unterschreitet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen über das vereinbarte Arbeitszeitsausmaß hinaus erbringen, erhalten für geleistete Mehrarbeitsstunden einen Zuschlag von 25 %.
Mehrarbeitsstunden sind dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
Der dreimonatige Zeitraum der dazu dient, Arbeitszeiten, die über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus erbracht worden sind, im Verhältnis 1:1 auszugleichen ist, sollte in der Praxis ausreichend sein, um die Zuschlagspflicht für gelegentlich geleistete Mehrstunden zu vermeiden.
Tipp!
Soll dauerhaft Mehrarbeit geleistet werden, so dass der dreimonatige Zeitraum zum Ausgleich der Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 nicht ausreicht, lässt sich der Zuschlag von 25 % vermeiden, indem im Vorhinein schriftlich eine Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wird.
Maßnahmen gegen Verletzungen von Verstößen gegen das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz
Die Strafrahmen für Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht sind 30 Jahre lang unverändert geblieben. Es musste daher akzeptiert werden, dass der Strafrahmen bei schwereren Verstößen bzw. im Wiederholungsfall angehoben wird.
Bei leichten Verstößen gegen die Arbeitszeit und Arbeitsruhevorschriften bleibt der Strafrahmen unverändert.
Arbeitszeitaufzeichnungen
Verfallsfristen werden ab dem 1.1.2008 so wie bisher nur dann ihre für das Unternehmen günstige Wirkung haben, wenn Sie Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt haben.
Vorsicht!
Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen setzen Verfallsfristen außer Kraft. Es gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren!
Zusammenfassung
Das Arbeitszeitpaket hat die Möglichkeiten für flexible Arbeitszeiten erweitert. Deren Umsetzung ist in vielen Fällen aber von einer Regelung des jeweiligen Branchenkollektivvertrages abhängig. Verfolgen Sie daher die weitere Entwicklung des für Ihren Betrieb geltenden Kollektivvertrages.
Nicht jedes Modell flexibler Arbeitszeit passt auf jeden Fall bzw. jeden Betrieb. Lassen Sie sich daher von Ihrem arbeitsrechtlichen Berater in der Wirtschaftskammer entsprechend unterstützen.
Und zuletzt: Die richtige und erfolgreiche Umsetzung erfordert eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Thema sowie die rechtzeitige Information und Einbindung der Belegschaft.
Nähere Informationen zum Arbeitszeitrecht finden Sie auch unter www.wko.at/arbeitszeit.
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