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Arbeitszeitaufzeichnungen - gültig ab 1.1.2008

WICHTIG!
Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber.

 

1. Gleitzeit und Außendiensttätigkeit
Bei Gleitzeit und Außendiensttätigkeit darf der Arbeitnehmer selbst die Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Davon ist aber abzuraten, weil einerseits die Arbeitszeitaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind, andererseits fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben.


Durchrechnung der Arbeitszeit
Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, sind Beginn und Dauer dieses Durchrechnungszeitraumes in den Arbeitsaufzeichnungen ausdrücklich festzuhalten.

Gleitzeit
Ist vereinbart, dass bei Gleitzeit die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen zu kontrollieren.
Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln.

Wichtig! - Dem Arbeitnehmer ist immer in die Arbeitszeitaufzeichnungen Einsicht zu gewähren.


Außendienstmitarbeit
Für Arbeitnehmer, die
• ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
• die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können;
sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.


Tipp!
In diesen Fällen können die Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) und der Ruhepausen innerhalb eines Tages entfallen, es genügen "Saldoaufzeichnungen"
Beispiel:Solche Arbeitnehmer sind zB angestellte Handelsvertreter oder Mitarbeiter im mittleren Management, die eine größere Zahl an Filialen eines Filialbetriebes zu betreuen haben.


Ruhepausen
Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten.
Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn
• durch Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen,
• die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als 30 Minuten vorsieht und
• in der Praxis von der Betriebsvereinbarung nicht abgewichen wird.


Auskunftspflicht

Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen
• die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
• auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Vorsicht!
Es genügt nicht, auf irgendwelche im Vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeiten in den Lohnkontoblättern hinzuweisen! Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung.

Form
In welcher Art und Weise konkret Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfolgen haben, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft.
Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen.
Formulare für Arbeitszeitaufzeichnungen können Sie beim zuständigen Arbeitsinspektorat oder bei Ihrer Wirtschaftskammer anfordern.

Vorsicht!
Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich,

- verfallen diesbezügliche Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht und  kann dieser Verstoß hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert bestraft werden.
Stand: 2007/7




























 
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