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Neuregelungen im Arbeitszeitgesetz ab 01.01.2008 

Mit dem 1. Januar 2008 treten in Österreich wesentliche Änderungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz in Kraft. Allerdings ist die konkrete Umsetzung in vielen Fällen von einer Regelung des jeweiligen Branchenkollektivvertrages abhängig. Viele Unternehmen haben die Aufzeichnungspflicht noch nicht realisiert. Somit besteht gerade hier enormes Potential für eine Zeitwirtschaftslösung.

Nachfolgend sind Informationen zu folgenden Themen aufgeführt:
1. Arbeitszeitaufzeichnung
2. Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
3. Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
4. 4-Tage-Woche
5. Schichtarbeit
6. Gleitzeit
7. Überstunden bei besonderem Arbeitsbedarf



Arbeitszeitaufzeichnung / § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz
:Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzulegen. Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber.

Auskunftspflicht: Die Arbeitgeber haben den Arbeitsinspektoren die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben. Hierbei genügt jedoch nicht, auf im Vorhinein festgesetzte fixe Arbeitszeiten in den Lohnkontoblättern zu verweisen. Die Führung von Beginn und Ende der Arbeitszeit ist somit erforderlich. Die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten macht dies nicht entbehrlich und findet keine Deckung im Arbeitszeitgesetz.


Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
Für Mehrarbeit von Teilzeitkräften wird ein gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% vorgesehen. Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten 3-Monats-Zeitraum) durch Zeitausgleich abgegolten werden. Durch Kollektivvertrag kann ein anderer Zuschlag oder ein anderer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

Vorteil der Neuregelung:Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten für Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit einen Zuschlag. Teilzeitvereinbarungen, bei denen durch häufige Mehrarbeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Freizeit erschwert wird, werden verteuert. Die notwendige Flexibilität und damit die Attraktivität der Teilzeitarbeit bleiben jedoch erhalten. Besserstellung insbesondere für Arbeitnehmerinnen, da der Großteil der Teilzeitkräfte Frauen sind.


Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
Der Kollektivvertrag kann nunmehr generell die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausdehnen. Bisher war dies nur in Sonderfällen möglich. Da die Wochenarbeitszeit unverändert bleibt, sind kürzere Arbeitszeiten an anderen Tagen erforderlich.
Beispiel:In einem Betrieb besteht jeweils nach dem Wochenende ein besonders großer Arbeitsbedarf. Vereinbart wird daher, dass am Montag und Dienstag ohne Überstunden 10 Stunden gearbeitet wird, dafür haben die Arbeitnehmer/innen am Freitag ab Mittag frei und damit eine längere Wochenruhe.
Vorteile der Neuregelung:Flexiblere Arbeitszeitmodelle ohne Überstundenzuschlag werden ermöglicht. Dabei ergeben sich längere Freizeiträume für die Arbeitnehmer/innen.


4-Tage-Woche
Die 4-Tage-Woche (4 x 10 Stunden) kann künftig auf betrieblicher Ebene zugelassen werden. Neu ist auch, dass eine Vier-Tage-Woche für nicht zusammenhängende Tage (z.B. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag als Arbeitstage) vereinbart werden kann.
Vorteil der Neuregelung: Längere zusammenhängende Freizeiträume.


Schichtarbeit
Für Schichtbetriebe können künftig durch Kollektivvertrag bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit 12-Stunden-Schichten bei unveränderter Wochenarbeitszeit zugelassen werden. Bisher war dies nur in Sonderfällen möglich. Zudem muss bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise die Wochenendruhe am Samstag erst um 24 Uhr (bisher 13 Uhr) beginnen.
Beispiel:Vereinbart wird z.B. ein Schichtmodell, bei dem jede/r Arbeitnehmer/in innerhalb von drei Wochen (Arbeitszeit insgesamt 3 x 40 = 120 Stunden) nur an 10 Tagen zur Arbeit eingeteilt wird.

 

 

VORTEILE DER NEUREGELUNG
Flexiblere Schichtmodelle werden ermöglicht. Dabei ergeben sich längere Freizeiträume und weniger Arbeitseinsätze für die Arbeitnehmer/innen (wichtig z.B. für Pendler/innen). In Zwei-Schichtbetrieben (z.B. Frühschicht von 6 Uhr bis 14 Uhr, Spätschicht von 14 Uhr bis 22 Uhr) kann am Samstag noch die Spätschicht geleistet werden.


Gleitzeit
Bei Gleitzeit ist auch ohne gesonderte Zulassung durch Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden möglich.
Vorteil der Neuregelung:Arbeitnehmer/innen können rascher Zeitguthaben ansparen und diese nach persönlichen Bedürfnissen ausgleichen.


Überstunden bei besonderem Arbeitsbedarf

Nur bei besonderem Arbeitsbedarf kann die Arbeitszeit in Form von Überstunden durch Betriebsvereinbarung vorübergehend auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Bisher war dies nur in 12 Wochen pro Jahr möglich, nunmehr jedoch in 24 Wochen, aber in nicht mehr als acht aufeinanderfolgenden Wochen. Zudem ist eine solche Vereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat nach Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch Arbeitsmediziner/innen schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen möglich.
Vorteile der Neuregelung: Es kann mehrmals pro Jahr auf besondere Auftragsspitzen reagiert werden. Betriebe ohne Betriebsrat sind von dieser Möglichkeit nicht mehr ausgeschlossen.

 
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