Recht & Gesetz
Arbeitszeitaufzeichnungen vor 2008
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Arbeitszeitaufzeichnungspflicht vor 2008
Warnhinweise
Aufzeichnungspflicht für alle Betriebe, Nichteinhaltung – Strafsanktionen
Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 i.d.g.F., § 26
Was ist aufzuzeichnen?
Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
Besondere Regelung bei Gleitzeit
Aufzeichnungserleichterungen
Keine Aufzeichnungspflicht bei Ruhepausen
Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn
durch Betriebsvereinbarung
Auskunftspflichten
Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben. Aufgrund dieser Vorschrift genügt es nicht, auf irgendwelche im vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeiten im Lohnkontoblättern hinzuweisen. Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung.
Aufzeichnungsunterlagen |
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